Niederlande dürfen abgelehnte Asylbewerber nur dann nach Griechenland zurückschicken, wenn vorher klar ist, dass sie dort rechtlichen Beistand durch einen Anwalt erhalten können. Dies entschied die oberste Justizinstanz in Den Haag in einem ersten Verfahren, das die niederländischen Behörden zur Auslegung einer neuen europäischen Richtlinie beantragt hatten.
Die Regierung hatte seinerzeit den Asylantrag von zwei geflohenen Syrern nicht bearbeitet, weil sie Europa über Griechenland betreten hatten. Europäische Vorschriften bestimmten damals, dass Flüchtlinge Asyl nur im Ankunftsland beantragen konnten. Die sogenannte Dublin-Regel wurde aufgrund des großen Flüchtlingsstroms infrage gestellt.
Die beiden Syrer beriefen sich auf die schlechten Zustände in den Asylbewerberzentren auf den griechischen Inseln und erklärten, dass sie deshalb nicht zurückgeschickt werden könnten. Nach Ansicht des Staatsrats ist eine Rückführung möglich, aber nur, wenn vor Ort garantierter Zugang zu Rechtsbeistand besteht. Was dies für die Abschiebepraxis bedeutet, ist jedoch noch unklar.
Die Abschiebungen von „Dublin-Asylbewerbern“ nach Griechenland ruhen faktisch bereits seit 2011. Damals stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Bedingungen dort zu schlecht seien, um die Dublin-Verordnung anzuwenden. Aus diesem Grund haben auch die meisten anderen EU-Staaten aufgehört, Asylbewerber nach Griechenland zurückzuschicken.
2016 erklärte die Europäische Kommission, die Bedingungen hätten sich ausreichend verbessert, um allmählich wieder mit der Rückführung von „nicht besonders schutzbedürftigen“ Ausländern nach Griechenland zu beginnen. Die Verfahren der beiden Syrer zählen zu den ersten Versuchen, die die Niederlande damals unternahmen. Die obersten Gerichte haben nun entschieden, dass eine Rückführung nur zulässig ist, wenn vor Ort rechtlicher Beistand garantiert wird.

