In zwei Urteilen hat der Europäische Gerichtshof kürzlich zu zwei umstrittenen Bedingungen Stellung genommen, die die Niederlande bei internationalen Wertübertragungen von Renten anwendeten. Es betrifft Arbeitnehmer, die in einer niederländischen Beschäftigung Rentenansprüche erworben haben und bei einem Wechsel zu einer ausländischen Beschäftigung diesen Betrag in einen ausländischen Pensionsfonds „mitnehmen“ wollen.
Eine der für ungültig erklärten Bedingungen war, dass es im ausländischen Pensionsfonds keine großzügigeren Auszahlungsoptionen geben dürfe als in den Niederlanden. Bei Auszahlung vor Erreichen des Rentenalters muss in den Niederlanden dennoch Einkommensteuer auf den Betrag gezahlt werden. Ein Umzug ins Ausland und die daraufhin vorzeitige Auszahlung der in den Niederlanden aufgebauten Rente wurde durch diese Bedingung von den Niederlanden so gut wie unmöglich gemacht.
Darüber hinaus verlangten die Niederlande, dass der beabsichtigte ausländische Pensionsfonds die Haftung für die Abführung der niederländischen Steuerpflichten auf (zukünftige) Rentenzahlungen übernehmen müsse. Praktisch kein Fonds ist bereit, eine solche Erklärung abzugeben. Die Haftung sollte als zukünftige Durchsetzung dienen, um eine ungewollte Nutzung von Steuervergünstigungen bei der Rentenvorsorge zu verhindern.
Die Europäische Kommission erachtete diese beiden Bedingungen als Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern, da die Niederlande auf diese Weise die Annahme einer ausländischen Beschäftigung behinderten. Dies würde auch für im Land arbeitende Ausländer gelten, die nach einigen Jahren in ihr Heimatland zurückkehren möchten.
Das Urteil der europäischen Richter bedeutet auch, dass diese zwei spezifischen Bedingungen ab sofort nicht mehr bei der internationalen individuellen Wertübertragung von Renten geltend gemacht werden dürfen. Für die Niederlande kann die Vermeidung der steuerlichen Folgen von vorzeitigen Rentenauszahlungen im Ausland nur durch Vereinbarungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern geregelt werden. Mit mehreren Ländern besteht jedoch (noch?) kein solches Steuerabkommen.
Ein großer juristischer Streitpunkt zwischen den Niederlanden und der Europäischen Kommission ist die Auffassung Brüssels, dass die Reserven der niederländischen Pensionsfonds als Teil des niederländischen Steuervermögens zu betrachten seien. Die Niederlande bestreiten dies und betonen, dass das Rentengeld kollektivem Eigentum von Arbeitgebern und Gewerkschaften gehört und nicht dem Staat. In anderen EU-Ländern wird das Rentengeld (durch den Staat) als „Steuern“ eingezogen, während es in den Niederlanden eine zweckgebundene Abgabe („aufgeschobener Lohn“) ist.
Staatssekretär Van Rij vom Finanzministerium erklärt in einer Stellungnahme, dass nun einige Bestimmungen aus dem Rentengesetz und den Steuervorschriften angepasst werden müssen. Um solche steuerlichen Umgehungen zu verhindern, wird die Steuerbehörde beobachten, in welche Länder solche Wertübertragungen stattfinden und um welche Beträge es sich handelt.
Wann und wie dies umgesetzt wird, ist noch unklar. Sicher wird jedoch sein, dass Brüssel im Blick behalten wird, ob die Niederlande die Rentengesetze in diesen Punkten nun an das europäische Recht anpassen.

