Das Urteil gilt als wichtiger Meilenstein bei der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Brüssel und den EU-Ländern. Das Urteil bestätigt, dass Sozialpolitik teilweise europäisch gestaltet werden kann, die Lohnfindung aber im Kern national bleibt.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft Klarheit über den Geltungsbereich der europäischen Sozialvorschriften. Der Gerichtshof entschied, dass die EU mit ihrer Richtlinie über Mindestlöhne nicht über ihre Kompetenzen hinausgegangen ist, allerdings zwei Bestimmungen gestrichen hat, die zu tief in die nationale Lohnfindung eingriffen.
Der Fall war von Dänemark angestrengt worden, unterstützt von Schweden. Beide Länder sind der Ansicht, dass Lohnverhandlungen zum nationalen Bereich gehören und europäische Institutionen sich nicht darin einmischen dürfen. Ihre Beschwerde richtete sich gegen die Richtlinie von 2022, die in allen EU-Ländern „angemessene Mindestlöhne“ sicherstellen will.
Der Gerichtshof gab Dänemark teilweise Recht. Die Richter hoben zwei spezifische Bestimmungen auf: eine, die Kriterien für die Berechnung und Anpassung von Mindestlöhnen festlegte, und eine, die Lohnsenkungen bei automatischer Indexierung verbot. Dem Gerichtshof zufolge berühren beide Regelungen unmittelbar die Lohnfestsetzung – eine nationale Zuständigkeit.
Für die übrigen Teile bleibt die Richtlinie vollständig in Kraft. Die EU-Länder werden ermutigt, kollektive Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Löhne zu einem angemessenen Lebensstandard beitragen. Der Gerichtshof betonte, dass dies keine direkte Einmischung in nationale Systeme darstellt.
Das Streichen der zwei Bestimmungen bedeutet, dass die EU keine einheitlichen Kriterien für die Höhe der Mindestlöhne vorschreiben kann. Die EU-Länder behalten damit mehr Freiheit, selbst zu bestimmen, wie sie die Löhne berechnen und anpassen, beispielsweise durch Indexierungssysteme oder Tarifvereinbarungen.
Für Länder mit automatischer Lohnindexierung – wie Belgien und Luxemburg – bedeutet dies, dass sie weiterhin eigenständig über die Anwendung dieser Systeme entscheiden. Gleichzeitig bleibt das übergeordnete Ziel der Richtlinie bestehen: die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu verbessern und Lohndifferenzen innerhalb der EU zu verringern. Der Gerichtshof stellte fest, dass dieses Ziel in das Mandat der Union zur Förderung des sozialen Zusammenhalts passt.

