Wenn Produkte aus Drittländern diese Anforderungen nicht erfüllen, kann dies bei Verbrauchern Verwirrung stiften und das „faire Wettbewerbsumfeld“ für Hersteller von Bio-Produkten stören.
Angesichts der steigenden Nachfrage nach Bio-Produkten in Europa hat dieses Urteil Auswirkungen auf den globalen Biolandhandel. Gleichzeitig kann es den Import von Bio-Produkten aus Drittländern komplizierter und teurer machen.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Beschwerde des deutschen Unternehmens Herbaria, einem Kräuterunternehmen. Diese Kräuterfabrik behauptete, ihre Produkte seien identisch mit Kräutern eines Unternehmens aus den Vereinigten Staaten, denen jedoch einige weitere nicht-biologische Zutaten hinzugefügt wurden. Diese erhielten von Brüssel dennoch das EU-Biologo.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die USA (wie einige andere Nicht-EU-Länder) eine „Gleichwertigkeitserklärung“ von der EU besitzen. Das bedeutet, dass die EU die Arbeits- und Produktionskriterien der USA als gleichwertig mit denen der EU anerkennt. Daher können importierte Produkte aus den USA dennoch den EU-Normen entsprechen und das Bio-Logo verwenden.
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg werden somit strenge Beschränkungen für die Verwendung des EU-Bio-Logos auf Ersatzprodukten auferlegt. Ziel ist es, den Verbrauchern zu garantieren, dass das Produkt tatsächlich die strengen Anforderungen der EU für Bio-Lebensmittel erfüllt.
Das Urteil des Gerichts wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Bio-Produkten haben. Die Entscheidung macht deutlich, dass Exporteure das EU-Bio-Logo nicht einfach führen dürfen, auch wenn ihre Produkte in ihrem Heimatland als biologisch gelten.
Dies könnte die Marktposition dieser Länder schwächen, da das EU-Logo innerhalb des europäischen Marktes einen Marketingwert besitzt. Das Logo ist schließlich ein vertrautes Symbol für Verbraucher, die Bio-Produkte kaufen, und dessen Fehlen kann ihre Kaufentscheidung beeinflussen.
Außerdem werden Nicht-EU-Unternehmen ihre Produktionsprozesse anpassen müssen, falls sie Zugang zum europäischen Markt behalten wollen. Dieser Ansatz des „Spiegeleffekts“ wird in der EU-Handelspolitik seit einigen Jahren häufiger genutzt, vor allem beim Import umweltgefährdender Produkte und Waren. Damit versucht Brüssel zu verhindern, dass EU-Produzenten durch europäische Umwelt- und Klimakriterien gegenüber ihren Nicht-EU-Konkurrenten „benachteiligt“ werden.

