EU-Länder zu flexibel mit Ausnahme vom Verwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGHEU) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass EU-Länder zu Unrecht Notgenehmigungen für den Einsatz von Neonicotinoiden in der Landwirtschaft erteilen. Bei Zuckerrüben wurden vor einigen Jahren Ausnahmen vom Verwendungsverbot zur Bekämpfung von Gelbsucht zugelassen. 

Umweltverbände beklagten, dass zu viele Länder das Verbot zu oft umgingen. Sie hatten bei einem belgischen Imker Klage gegen eine belgische „Ausnahme“ eingereicht. Demnach seien seit mehreren Jahren in Folge Ausnahmen missbräuchlich und ohne hinreichende Begründung gewährt worden. 

Reaktionen in mehreren europäischen Ländern weisen darauf hin, dass sich das Urteil speziell auf die Situation in Belgien bezieht und nicht auf andere Länder. Die EU-Richter haben jedoch gesagt, dass die Europäische Kommission jetzt eine neue Entscheidung treffen muss.

Verschiedene Studien haben gezeigt, dass das Aussterben von Bienenarten mit ziemlicher Sicherheit auf den Einsatz großer Mengen von Neonicotinoiden als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft zurückzuführen ist.

Die seit 2018 verbotene vorbeugende Behandlung von Saatgut kann nach Ansicht der EU-Richter ausnahmsweise nicht mehr angewendet werden. Bisher haben elf EU-Staaten solche „Notgenehmigungen“ verabschiedet. Frankreich hat Anfang Januar angekündigt, diese Ausnahmeregelung erneut verlängern zu wollen, nachdem es sie zwei Jahre in Folge angewendet hatte.

Seit 1991 regelt die europäische Gesetzgebung das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden sowie die zulässige Menge an Rückständen in Lebensmitteln. Im Rahmen des neuen Green Deal und vom Erzeuger auf den Tisch will die Europäische Kommission den Einsatz von Pestiziden bis 2030 halbieren.