Außerdem wird der Kampf gegen Umweltkriminelle noch intensiver geführt. Personen oder Unternehmer, die Umweltstraftaten begehen, erhalten künftig Freiheitsstrafen. Deren Länge richtet sich danach, wie langanhaltend, schwerwiegend oder unumkehrbar der Umweltschaden ist. Bei qualifizierten Straftaten drohen künftig acht Jahre Haft, bei Straftaten, die zum Tod führen, zehn Jahre Gefängnis. Für andere Straftaten gilt künftig eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug.
Die aktualisierte Liste der Umweltvergehen umfasst unter anderem illegalen Holzeinschlag, Verschmutzung durch Schiffe und Verstöße gegen die EU-Gesetzgebung für chemische Stoffe. Es handelt sich auch um „qualifizierte Straftaten“, wie große Waldbrände oder umfangreiche Verschmutzungen von Luft, Wasser und Boden. Dies führt unter anderem zur Zerstörung von Ökosystemen, vergleichbar mit Ökozid. Dabei muss klar sein, dass die Täter/Umweltverschmutzer wussten, dass ihre Handlung (oder Unterlassung) strafbar war und dass sie dies dennoch (= vorsätzlich) getan haben.
Nach Angaben des Mitverhandlers Toine Manders (CDA) bekommt die neue EU-Richtlinie einen „dynamischen“ Charakter, um Zwischenanpassungen zu ermöglichen und in einigen Fällen sogar rückwirkend. Er wies darauf hin, dass sich die Umweltkriminalität rasend schnell entwickelt und immer neue Techniken und Methoden nutzt. Auch scheinbar „gewöhnliche“ Geschäftstätigkeiten können dennoch schädlich sein (für Mensch oder Umwelt) und somit strafbar werden.
„Es wird Zeit, dass wir diese grenzüberschreitende Kriminalität auf EU-Ebene durch harmonisierte und abschreckende Sanktionen bekämpfen“, sagte Manders. „Mit dieser Vereinbarung trägt der Verschmutzer die Kosten.“ Zudem sei es wichtig, dass Menschen in Leitungsfunktionen bei umweltverschmutzenden Unternehmen, aber auch die Firmen selbst, haftbar gemacht werden. „Mit der Einführung einer Sorgfaltspflicht gibt es keinen Raum mehr, sich hinter Genehmigungen oder Gesetzeslücken zu verstecken.“
Die EU-Länder dürfen künftig selbst entscheiden, ob sie auch Straftaten verfolgen, die nicht auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet begangen wurden. Es kann also sein, dass Umweltkriminelle, die in Drittländern Schäden verursachen, von einem EU-Mitgliedstaat verfolgt werden. Außerdem müssen die EU-Staaten spezialisierte Ausbildungen für Polizisten, Richter und Staatsanwälte organisieren.

